Die Gefahrstoffverordnung 2024
Mit der neuen Gefahrstoffverordnung Dezember 2024, treten wichtige Änderungen im Umgang mit Asbest in Kraft.
Besonders relevant ist die sogenannte Stichtagsregelung: Bei allen Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, muss davon ausgegangen werden, dass asbesthaltige Baustoffe verbaut sein könnten. Darauf weist auch der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) hin.
Unsere Erfahrungen zeigen, dass auch in Häusern aus 1994 und 1995, noch Restbestände von Asbest verbaut wurden.
Diese Erkenntnisse, sowie die erneuerte Gefahrenstoffverordnung aus 2024 bedeutet, dass bei geplanten Sanierungen, Renovierungen oder Modernisierungen in älteren Gebäuden eine besondere Vorsicht geboten ist. Eine sach- und fachkundige Untersuchung ist unerlässlich, um Gesundheitsrisiken sowie Schwierigkeiten mit Ordnungsbehörden der Abfallentsorgung für alle Beteiligten zu vermeiden.
Der Veranlasser, z.B. der Eigentümer der Immobilie, ist aufgrund der neuen GefahrstoffV verpflichtet Handwerker, bzw. die Beteiligten über die Asbestrisiken zu informieren, ggf. eine Analyse durch den Sachverständigen zu beauftragen.
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) fordert seit dem 21. Dezember 2025 Anpassungen, die 2026 in der Praxis ankommen. Für Abbrucharbeiten mit Asbest ist nun auch im niedrigen und mittleren Risikobereich eine Genehmigung erforderlich. Bisher galt das primär für Hochrisikobereiche. Betriebe müssen die Beschäftigten, die dort arbeiten, namentlich benennen und bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde des Bundeslands Nachweise zur Fach-/Sachkunde sowie zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beifügen. Die Genehmigung wird im Rahmen der Anzeige erteilt (Genehmigungsfiktion nach 4 Wochen, Gültigkeit in der Regel 6 Jahre). Parallel hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) mehrere Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) überarbeitet (u. a. TRGS 505 Blei, TRGS 521 Mineralwolle, TRGS 524 kontaminierte Bereiche, TRGS 561 krebserzeugende Metalle). Die TRGS 519 ist noch nicht umfassend neu gefasst; es gab 2025 punktuelle Änderungen (siehe dazu auch hilfreiche Links vom BMAS und der BAuA).
Quellen:
BMAS zur Änderung der GefStoffV
BAuA/AGS „Neues vom AGS“ (beschlossene TRGS‑Änderungen 11/2025; Vorab‑Hilfen zu TRGS 517/519)
BMAS‑Bekanntmachungen: Überleitungshilfe TRGS 519; Hinweise & Musterformulare für Anzeige/Zulassung
Asbest, Beispiele von Asbestuntersuchungen
Hier finden Sie Informationen und Beispiele aus der Praxis über die Asbest-Problematik.Asbest in Bielefeld
Asbest in Braunschweig
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